Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 243 Ermäßigter Beitragssatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 98
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 21.07.2017 – L 4 KR 5324/15
- LSG Baden-Württemberg, 28.11.2006 – L 11 KR 3814/06Zitiert von 1
- BSG, 25.08.2004 – B 12 KR 22/02 RZitiert von 5
- LSG Rheinland-Pfalz, 24.09.2008 – L 5 KR 1/08Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 29.09.2014 – L 9 KR 389/12Gesetzliche Krankenversicherung - Krankengeld - Arbeitsunfähigkeit während bezahlter Freistellung - Einfluss des entrichteten Beitragssatzes - Ruhen des Anspruchs bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts - Erfordernis erneuter ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit vor Ablauf des Bewilligungsabschnitts zur Weiterbewilligung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 17.06.2024 – L 16 KR 261/23
Zuletzt entschieden
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 3/24 RKrankenversicherung - Krankengeldberechnung - freiwillig versicherter hauptberuflich Selbstständiger - Jahresarbeitseinkommen - Aufteilung auf alle beitragspflichtigen Tage einschließlich Tage der Arbeitsunfähigkeit ohne Krankengeldanspruch in der Wartezeit
- LSG Niedersachsen-Bremen, 21.01.2025 – L 16 KR 102/22Zitiert von 1
- LAG Köln, 19.12.2024 – 8 SLa 259/24
98 Entscheidungen zu § 243 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 243 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Mitglieder, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben, gilt ein ermäßigter Beitragssatz. Dies gilt nicht für die Beitragsbemessung nach § 240 Absatz 4b. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder.